Verkaufbedingungen (AGB-Verkauf)

Stand 01.01.2022

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichen Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

  1. ALLGEMEINES
    Sämtliche Angebote sind freibleibend. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
  2. Preise und Lieferzeit
    Bei abgeschlossenen Aufträgen behalten wir uns Preiserhöhungen oder Preissenkungen vor. Unsere bestätigten Liefertermine und Verkaufspreise sind unverbindlich. Für alle bei oder nach Auftragserteilung hinzutretenden Änderungen, wie Preisänderungen der Rohstoffe, Energiekosten, Frachtkosten, Lohnerhöhungen etc., welche die Gestehungskosten unmittelbar oder mittelbar verändern. Bestätigte Aufträge bzw. Rahmenvereinbarungen können beim Eintritt einer generellen Preisänderung längstens noch für 10 Tage zum vorhergehenden Preis ausgeliefert werden, gerechnet vom ersten Tage des auf die Preiskorrektur. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  3. LIEFERUMFANG UND FRISTEN
    Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Menge geliefert. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, eine Mehr- oder Minderlieferung anzuerkennen:
    Bis 500 Stück 20%
    Bis 3000 Stück 15%
    Über 3000 Stück 10 %
    Vereinbarte Lieferfristen sind für uns in handelsüblicher Weise bindend. Bei Überschreiten derselben ist uns eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen, in besonderen Fällen auch eine längere Frist. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt mit der Bestätigung der Änderungen eine neue Lieferzeit. Höhere Gewalt sowie alle Erscheinungen, die ähnliche Folgewirkungen für die Betriebsführung haben, entbinden uns von der Lieferpflicht, ohne uns zum Schadenersatz zu verpflichten. Sie berechtigen uns, durch besondere Erklärung die Lieferpflicht auf einzelne Teile der übernommenen Aufträge zu beschränken und die Lieferfristen für einen Gesamtauftrag oder Teile davon zu verlängern. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch dann
    nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  4. ANNAHMEVERZUG
    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Im Fall des Verzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und die Ware zu berechnen.
  5. VERSAND
    Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Empfängers. Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wird, für Lieferung frei Hof des Empfängers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen. Wird Ware auf Mehrwegpaletten angeliefert, so bleiben diese unser Eigentum, es sei denn, der Auftraggeber lässt durch den anliefernden LKW eine gleiche Zahl Paletten gleicher Beschaffenheit an uns zurücksenden. Sofern unsere Paletten nicht innerhalb von einem Monat nach Lieferung frachtfrei an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, diese zum Neuwert zu berechnen.
  6. MÄNGEL
    Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht und Stärke der von uns verarbeiteten Papiere bleiben vorbehalten. Für Druckfehler, die der Käufer bei dem von ihm genehmigten Auftrag übersehen hat, haften wir nicht. Korrekturen sind deutlich lesbar zu vermerken. Für telefonisch durchgegebene Änderungen übernehmen wir keine Gewähr. Die Pflicht des Käufers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Der Kunde ist verpflichtet, ihm übersandte Musterware zu untersuchen und schriftlich zur Produktion freizugeben. Hierfür reicht die Zusendung einer Bestellung.
  7. GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE
    Mängelansprüche des Kunden setzen zunächst voraus, dass dieser seinen nach diesen AGB sowie den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  8. GESAMTHAFTUNG
    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. URHEBERRECHTE ETC.
    Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten trägt der Auftraggeber. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Probedrucken, Mustern und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelungen, bei uns. Auch wenn dem Auftraggeber für einen Entwurf oder ein Modell das Benutzungs- oder Verkaufsrecht zugesichert worden ist, berechtigt es denselben nicht zur Vervielfältigung, bzw. Veröffentlichung. Die Weitergabe an unsere Wettbewerber oder an anderen Lieferanten wird ausdrücklich untersagt. Für alle angebotenen Entwürfe oder Modelle behalten wir uns Zwischenverkauf vor, wenn nicht gegenteiliges im Angebot vermerkt ist. Lithographien, Kopiervorlagen, Prägeplatten, Klischees und Werkzeuge jeglicher Art, Klischees und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn ihre Anfertigung berechnet ist. Werkzeuge und Klischees werden zwei Jahre nach der letzten Nutzung ohne Rückfrage entsorgt.
  10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    Es gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungenen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt folgendes: rein netto verlustfreie Kasse binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder binnen 14 Tagen mit 2% Skonto oder 8 Tagen mit 3% Skonto vom Rechnungsbetrag. Eine Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe eines Zinssatzes von 8% über dem Basiszins, mindestens jedoch 10%. Bei größeren Aufträgen behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu fordern. Ein Skontoabzug auf Teil- und Zwischenberechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der jeweils angegebenen Frist erfolgt. Zinsvergütung oder Skonto für frühere Zahlung (Antizipation) ist ausgeschlossen.
  11. EIGENTUMSVORBEHALT
    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura – Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura – Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  12. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG, ABTRETUNG
    Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Eine Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen.
  13. VERSCHIEDENES
    Für nach Inangriffnahme der Vorarbeiten gewünschte Änderungen behalten wir uns Berechnungen vor. Wir sind berechtigt, wenn sich nach Annahme des Auftrages eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs herausstellt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Als Gefährdung sehen wir Abtretung und Verpfändung von Buchforderungen an. Fernerhin gilt eine solche als gegeben, wenn ein Kunde eine vorausgegangene Lieferung nach 3. Mahnung nicht bezahlt hat. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext und / oder unser Firmenzeichen nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
  14. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT
    Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  15. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.